Gefährdungsbeurteilung: Rechtssicher. Digital. Ohne Aufwand für Sie.
- GQA-geprüft
- Bundesweit vor Ort
- Seit 1996
In 4 einfachen Schritten zu Ihrer rechtssicheren Dokumentation
Erstgespräch & Datenaufnahme
- 15–30 Minuten Zeitaufwand für Sie
- Digitale Checklisten statt Formular-Marathon
- Fester Ansprechpartner ab Tag eins
Gefährdungsermittlung vor Ort
- Begehung im laufenden Betrieb – ohne Produktionsstopp
- Alle Arbeitsbereiche, auch Home-Office und mobile Arbeit
- Befunde und Fotos direkt digital dokumentiert
Risikobewertung & Maßnahmenplan
- Klare Prioritäten: Was ist Pflicht, was ist sinnvoll?
- Jede Maßnahme mit Verantwortlichem und Termin
- Wirtschaftlich umsetzbar statt überdimensioniert
Rechtssichere Übergabe & Update
- Nachweise jederzeit abrufbar – auch beim Behördenbesuch
- Erinnerungsservice bei Änderungen und Fristen
- Aktualisierung bei neuen Arbeitsmitteln, Umbauten oder nach Unfällen
Psychische Gefährdungsbeurteilung: Pflicht statt Kür
Seit 2013 stellt das Arbeitsschutzgesetz § 5 klar: Psychische Belastungen müssen genauso beurteilt und dokumentiert werden wie physische Gefahren. Zeitdruck, ständige Erreichbarkeit oder unklare Zuständigkeiten gehören damit in dieselbe Systematik wie Lärm oder Absturzkanten.
Viele Betriebe haben genau diesen Teil noch offen – bei Kontrollen der Aufsichtsbehörden ist er inzwischen ein Standardpunkt. Wer hier sauber dokumentiert, gewinnt Rechtssicherheit und zeigt Belegschaft wie Behörden, dass Fürsorge im Unternehmen gelebt wird.
Wichtig zu wissen: Bewertet werden Arbeitsbedingungen, nicht Personen. Wir erheben psychische Belastungen mit erprobten, anonymen Verfahren – ohne Ihre Mitarbeitenden zu durchleuchten.
Was Ihr Unternehmen davon hat
- Weniger Ausfalltage: Psychische Erkrankungen verursachen die längsten Fehlzeiten – wer Ursachen früh erkennt, senkt Kosten spürbar.
- Höhere Mitarbeiterzufriedenheit: Teams, deren Belastung ernst genommen wird, bleiben länger und arbeiten produktiver.
- Volle Rechtssicherheit: Dokumentation nach GDA-Leitlinien – prüffest gegenüber Gewerbeaufsicht und Berufsgenossenschaft.
- Stärkere Arbeitgebermarke: Gelebter Gesundheitsschutz ist ein Argument im Wettbewerb um Fachkräfte.
Häufige Fragen zur Gefährdungsbeurteilung (FAQ)
Ist eine Gefährdungsbeurteilung wirklich für jedes Unternehmen Pflicht?
Ja – bereits ab dem ersten Beschäftigten. § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber, die Gefährdungen aller Tätigkeiten zu beurteilen, § 6 fordert die Dokumentation der Ergebnisse. Die Pflicht gilt unabhängig von Branche und Größe – ausdrücklich auch für reine Bürobetriebe und für Arbeitsplätze im Homeoffice. Ergänzend konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 (§ 3) der Berufsgenossenschaften diese Grundpflicht.
Wie oft muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Eine starre gesetzliche Frist gibt es nicht – aktualisiert werden muss immer dann, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich ändern. Typische Anlässe sind neue Maschinen oder Arbeitsmittel, geänderte Prozesse, Arbeitsunfälle, neue Rechtsvorschriften oder die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin (Mutterschutz). Wir empfehlen zusätzlich eine regelmäßige Überprüfung alle 1–2 Jahre, damit Ihre Dokumentation nachweisbar aktuell bleibt. Mit unserem Erinnerungsservice verpassen Sie keinen dieser Anlässe.
Welche Bußgelder oder Strafen drohen bei einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung?
Bei Kontrollen der Gewerbeaufsicht drohen Bußgelder bis zu 25.000 € (§ 25 ArbSchG), bei beharrlicher Missachtung von Anordnungen sogar strafrechtliche Konsequenzen (§ 26 ArbSchG). Das größte finanzielle Risiko ist jedoch ein schwerer Arbeitsunfall: Fehlt die Gefährdungsbeurteilung, kann die Berufsgenossenschaft Regress fordern und die Unfallkosten dem Unternehmen in Rechnung stellen. Hinzu kommt die persönliche Haftung der Geschäftsführung – mit einer prüffertigen Dokumentation sichern Sie sich wirksam ab.
Wer darf eine Gefährdungsbeurteilung rechtssicher durchführen?
Die Verantwortung liegt immer beim Arbeitgeber – sie lässt sich nicht delegieren, wohl aber die Durchführung. Da im Betrieb meist die nötige Fachkunde fehlt, ziehen Arbeitgeber eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) oder einen Betriebsarzt hinzu – genau so sehen es ArbSchG und DGUV Vorschrift 2 vor. Unsere Sicherheitsingenieure und Betriebsärzte übernehmen Ermittlung, Bewertung und Dokumentation für Sie – rechtssicher und prüffertig für Behörden und Berufsgenossenschaft.
Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung für Mutterschutz erstellt werden?
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) verlangt zweistufigen Schutz: Bereits anlassunabhängig – also bevor überhaupt eine Schwangerschaft vorliegt – muss für jeden Arbeitsplatz beurteilt werden, ob dort Gefährdungen für schwangere oder stillende Frauen bestehen (§ 10 MuSchG). Teilt eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mit, muss diese Beurteilung unverzüglich individuell konkretisiert und über nötige Schutzmaßnahmen entschieden werden – bis dahin darf sie die betroffenen Tätigkeiten nicht fortführen. Wer die Vorab-Beurteilung schon dokumentiert hat, reagiert im Ernstfall in Stunden statt Wochen.
Müssen auch Fremdfirmen und Subunternehmer in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden?
Ja. § 8 ArbSchG verpflichtet Arbeitgeber zur Koordination, sobald Beschäftigte mehrerer Unternehmen an einem Arbeitsplatz tätig werden – etwa Wartungsfirmen, Reinigungsdienste oder Subunternehmer auf der Baustelle. Die Unternehmen müssen sich gegenseitig über Gefährdungen informieren, ihre Schutzmaßnahmen abstimmen und das Ergebnis dokumentieren. Ohne diese Abstimmung haften im Schadensfall schnell beide Seiten – eine sauber dokumentierte Koordination minimiert dieses Haftungsrisiko erheblich.
Was kostet das Erstellen einer professionellen Gefährdungsbeurteilung?
Die Kosten hängen von Mitarbeiterzahl, Branche und Anzahl der Arbeitsplätze ab – ein Bürobetrieb mit 20 Beschäftigten ist deutlich schneller beurteilt als eine Produktion mit Maschinenpark und Gefahrstoffen. Wir arbeiten deshalb mit maßgeschneiderten Pauschalen statt offener Stundenabrechnung: planbar, transparent und ohne Überraschungen. Gemessen an Bußgeldern bis 25.000 € und möglichen Haftungsfällen ist die professionelle Erstellung die günstigere Variante. Im kostenlosen Erstgespräch nennen wir Ihnen in 15 Minuten eine konkrete Einschätzung für Ihren Betrieb.
Kann eine Gefährdungsbeurteilung auch komplett digital und papierlos durchgeführt werden?
Ja – der Gesetzgeber verlangt eine Dokumentation (§ 6 ArbSchG), schreibt aber keine Papierform vor. Wir erfassen Gefährdungen digital direkt bei der Begehung und dokumentieren alles im sigePortal: Beurteilungen, Maßnahmen und Fristen sind für Sie jederzeit online abrufbar. Bei einer Kontrolle durch Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft legen Sie die Nachweise mit wenigen Klicks vor – ganz ohne Aktenberge. Auch Aktualisierungen und Erinnerungen laufen digital, sodass Ihre Dokumentation dauerhaft rechtssicher bleibt.
Was ist der Unterschied zwischen einer Gefährdungsbeurteilung und einer Betriebsanweisung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Analyse: Sie ermittelt und bewertet die Gefahren eines Arbeitsplatzes und ist das interne Steuerungsinstrument des Arbeitgebers. Die Betriebsanweisung leitet sich daraus ab – eine kurze, verbindliche Handlungsanweisung für die Beschäftigten, etwa zum Umgang mit einer Maschine oder einem Gefahrstoff. Sie muss direkt am Arbeitsplatz sichtbar aushängen bzw. verfügbar sein und ist Grundlage der jährlichen Unterweisung. Kurz: Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis, die Betriebsanweisung das Werkzeug für den Alltag – wir erstellen beides aus einem Guss.