Arbeitsmedizin: Ihr Betriebsarzt für gesunde, leistungsfähige Teams
Was unsere arbeitsmedizinische Betreuung umfasst
Gesetzliche Grundlagen: Das schreibt der Gesetzgeber vor
Betreuungsmodelle im Vergleich: Welches passt zu Ihrem Betrieb?
Warum Diemer als externer Betriebsarzt-Partner?
- Erfahrene Betriebsärzte vor Ort – flächendeckendes Netz, keine langen Wartezeiten auf Vorsorgetermine.
- Digitale Terminorganisation im sigePortal – Vorsorgefristen im Blick, Erinnerung statt Fristversäumnis.
- Ein Ansprechpartner für Sifa und Betriebsarzt – auf Wunsch bündeln wir beide Pflichten aus einer Hand.
- Seit 1996 bundesweit im Einsatz – GQA-geprüfte Qualität, branchenübergreifende Erfahrung.
Ablauf der Zusammenarbeit
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Häufige Fragen zu Arbeitsmedizin
Ab wann brauche ich einen Betriebsarzt?
Bereits ab dem ersten Beschäftigten sind Sie nach § 2 ASiG verpflichtet, einen Betriebsarzt zu bestellen. Umfang und Einsatzzeiten richten sich nach der DGUV Vorschrift 2 und Ihrer Betreuungsgruppe.
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?
Die Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme bestimmter Tätigkeiten erfolgen (z. B. bei Lärm oder Gefahrstoffen) und ist Voraussetzung für die Beschäftigung. Die Angebotsvorsorge müssen Sie anbieten, Mitarbeitende können sie ablehnen. Die Wunschvorsorge steht jedem Beschäftigten auf Verlangen zu – wir organisieren alle drei Formen für Sie.
Kann ich Sifa und Betriebsarzt bei einem Anbieter bündeln?
Ja – Diemer deckt beide gesetzlich vorgeschriebenen Rollen ab. Sie erhalten einen festen Ansprechpartner für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin, digital dokumentiert im sigePortal.
Was kostet die arbeitsmedizinische Betreuung?
Die Kosten richten sich nach Mitarbeiterzahl, Branche (Betreuungsgruppe I–III nach DGUV Vorschrift 2) und Betreuungsmodell. Wir kalkulieren im kostenlosen Erstgespräch ein transparentes Festpreisangebot, ohne versteckte Zusatzkosten.
Welche Konsequenzen drohen ohne arbeitsmedizinische Betreuung?
Ohne bestellten Betriebsarzt drohen Bußgelder bis 25.000 € (§ 209 SGB VII), im Schadensfall zusätzlich Regressforderungen der Berufsgenossenschaft und – bei grober Fahrlässigkeit – strafrechtliche Konsequenzen für die Geschäftsführung.
Wie oft finden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen statt?
Die Fristen legt der Anhang der ArbMedVV je nach Gefährdung fest, meist 12 oder 36 Monate. Wir übernehmen die komplette Terminplanung und erinnern rechtzeitig vor Ablauf der Frist – so verpassen Sie keine Vorsorge.
Was passiert mit den Ergebnissen der Vorsorgeuntersuchung?
Die ärztliche Schweigepflicht gilt uneingeschränkt: Sie als Arbeitgeber erhalten ausschließlich die Vorsorgebescheinigung (teilgenommen/Frist), nie die Diagnose. Erkenntnisse fließen anonymisiert in die Gefährdungsbeurteilung ein, z. B. wenn sich Anpassungsbedarf am Arbeitsplatz zeigt.
Ist die psychische Gefährdungsbeurteilung Teil der Betreuung?
Ja. Seit der ArbSchG-Novelle 2013 ist die Beurteilung psychischer Belastung verpflichtender Teil der Gefährdungsbeurteilung. Wir führen sie gemeinsam mit Ihnen durch und leiten bei Bedarf Maßnahmen zur Gesundheitsförderung ab.
Betreuen Sie auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM)?
Ja, nach längerer Arbeitsunfähigkeit (mehr als 6 Wochen pro Jahr) sind Arbeitgeber zum BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX verpflichtet. Wir begleiten den Prozess arbeitsmedizinisch und unterstützen bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz.









